Landesrechnungshofbericht zu den Gesundheitsbeteiligungen muss sofortige Konsequenzen haben

Der Endbericht des Landesrechnungshofes vom Dezember 2021 enthält schwerwiegende Kritik an der Geschäftsführung der untersuchten Betriebe, zeigt auf vielen Ebenen In­transparenz und mangelnde Kontrolle auf und fordert eine Restrukturierung der Unter­nehmen mit einer klaren Trennung der privaten Unternehmen von der Tauernklinik. An­gesichts der vorgebrachten Kritik kann die Stadtgemeinde Zell am See nicht einfach zur Tagesordnung übergehen, sondern ist angehalten, die noch aktuellen Missstände unver­züglich zu beseitigen.

Die Grüne Bürgerliste Zell am See (GRÜBL) fordert in diesem Zusammenhang:

  1. Der Geschäftsführer der Tauernklinken GmbH ist unverzüglich von allen seinen GF Funktionen zu entbinden. Die Geschäftsführungen sind zunächst interimistisch zu be­setzen und neu auszuschreiben.

    BEGRÜNDUNG: Der LRH-Bericht wirft dem Geschäftsführerzahlreiche Verstöße gegen einschlägige Gesetze vor, er bestellte sich selbst zum Geschäftsführer in den Tochtergesellschaften ohne die dafür notwendige Zustim­mung der Generalversammlung der Gesundheit Innergebirg einzuholen.
    Er informierte die Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde Zell am See in der Funktion der Generalversammlung der Ge­sundheit Innergebirg vor Unterzeichnung des Vertrages im Mai 2018 nicht dar­über, dass bei der Tauerntherapie GmbH anstelle einer direkten Beteiligung eine stille Beteiligung eingegangen werden sollte. Die Generalversammlung der Pri­vatklinik Ritzensee GmbH stimmte am 22. Februar 2016 der Beschaffung ei­nes Dienstfahrzeuges der Mittelklasse bis zu 48.000 Euro für die Geschäftsfüh­rung zu. Der LRH erhob, dass die in den Jahren 2017 und 2018 angeschafften Dienstfahrzeuge des Geschäftsführers jeweils um rund 10.000 Euro teurer wa­ren als von der Generalversammlung beschlossen. Die Stadtgemeinde Zell am See wäre angehalten zu prüfen, ob hier der Ver­dacht der Untreue nach § 153 (1) (3) StGB gegeben sein könnte.

  2. Die Geschäftsführung der Holdinggesellschaft Gesundheit Innergebirg GmbH darf in keinem Fall mit der Ge­schäftsführung von Tochtergesellschaften ident sein.

  3. Die Gesellschaftsstrukturen der Gesundheitsbeteiligungen sind so zu entflech­ten, dass es keine Überschneidungen zwischen privaten Gesellschaf­ten und der Tauernklink GmbH gibt.

  4. Im Stadtamt ist eine Beteiligungsverwaltung einzurichten.